Reinigungspflicht für Gehwege besteht das ganze Jahr | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die Satzung über die Räum- und Streupflicht beinhaltet auch die Reinigungspflicht für Gehwege. Dies heißt, dass Gehwege nicht nur von Eis und Schnee, sondern regelmäßig auch von Unkraut und insbesondere von Laub, freizuhalten sind. Sofern an der Straße kein Gehweg vorhanden ist, gilt die Reinigungs- und Räumpflicht ersatzweise für den Rand der Fahrbahn (auf eine Breite von 1,5 m). Dasselbe gilt in verkehrsberuhigten Bereichen.

Reinigungspflicht für Gehwege besteht das ganze Jahr

Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche zur Reinigung verpflichtet, besteht gesamtschuldnerische Verantwortung.

Die regelmäßige „schwäbische Kehrwoche“ sollten auch Anlieger nicht nur aus optischen Gründen einhalten, sondern auch bedenken, dass sie bei Unfällen auf dem Gehweg, die z. B. auf nasses Laub oder sonstige Verunreinigungen zurückzuführen sind, haften.