Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche zur Reinigung verpflichtet, besteht gesamtschuldnerische Verantwortung.
Die regelmäßige „schwäbische Kehrwoche“ sollten auch Anlieger nicht nur aus optischen Gründen einhalten, sondern auch bedenken, dass sie bei Unfällen auf dem Gehweg, die z. B. auf nasses Laub oder sonstige Verunreinigungen zurückzuführen sind, haften.