Mit dieser Gesetzesänderung möchte die Politik unter anderem für weniger Bürokratie im Arbeitsschutz mittelständischer Arbeitgeberbetriebe sorgen. Das bedeutet für diese vor allem weniger organisatorischen Aufwand sowie die Befreiung von Dokumentations- und Bestellpflichten, ohne dass die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten entfallen. Aber auch die Eigenverantwortung der Arbeitgeber soll durch die damit gleichzeitig steigende Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung gestärkt werden. Im Sinne eines risikoorientierten Arbeitsschutzes soll nicht mehr die Betriebsgröße allein, sondern die tatsächliche Gefährdung maßgeblich sein. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird dadurch zum zentralen Instrument. Die neue Rechtslage im Überblick:
bis 20 Beschäftigte:
Keine Bestellpflicht einer/eines Sicherheitsbeauftragten
über 20 bis unter 50 Beschäftigte:
Bestellpflicht einer/eines Sicherheitsbeauftragten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit
ab 50 Beschäftigte:
Bestellpflicht mindestens einer/eines Sicherheitsbeauftragten
unter 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung:
Grundsätzlich genügt die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten
unter 250 Beschäftigte bei besonderer Gefährdung:
Die Berufsgenossenschaft kann unabhängig von der Betriebsgröße die Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten verlangen